Die allgemeine Abgabefrist für Jahressteuererklärungen ist der 31. Juli des folgenden Jahres. Wenn Sie sich steuerlich beraten lassen, verlängert sich diese bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres.
Aufgrund der Corona Pandemie wurden für die Steuererklärungen 2021 und die Folgejahre Erleichterungen beschlossen. Die Frist für die Steuererklärungen 2023 endet bei steuerlicher Beratung erst am 31. Mai 2025.
Die Steuererklärungen 2024 sind allgemein bis zum 31. Juli 2025 abzugeben. Bei steuerlicher Beratung haben Sie bis zum 30. April 2026 Zeit.
Für Steuervorauszahlungen gelten folgende Fälligkeiten:

*(nur bei vierteljährlicher Zahlweise)

Säumniszuschlag. Ein Säumniszuschlag wird bei Barzahlung bis zum Ablauf der Schonfrist nicht erhoben. Der Ablauf der Schonfrist ist in Klammern angegeben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen.
Schecks. Bei Schecks ist zu beachten, dass diese erst drei Tage nach Eingang beim Finanzamt als geleistet gelten, d.h. ein Scheck für eine Steuer, die am 10.12. fällig ist, muss bereits am 07.12. beim Finanzamt eingehen.